Semesterbeitrag und Gesetze
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Der Semesterbeitrag
Die Angebote des Studentenwerkes werden aus Einnahmen der Mensen und Wohnheime, Kitabeiträgen, Zuschüssen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, Kostenerstattungen und Spenden finanziert. Da diese Einnahmen nicht zur Kostendeckung ausreichen, wird von jedem Student ein Semesterbeitrag erhoben. Zur in der Beitragsordnung genannten Summe kommt noch ein Euro-Betrag zur Unterstützung der Arbeit des Studentenrates hinzu.
Verfahrensweise bei Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages
Die Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages erfolgt nach folgendem Verfahren: Der ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Anlagen sind dem Sekretariat des Geschäftsführers, Agricolastraße 14/16, 09599 Freiberg, zuzustellen oder per Mail (service@swf.tu-freiberg.de) zu übermitteln. Bei einer Beurlaubung ist der Beurlaubungsbescheid, im Falle eines Fern- oder Weiterbildungsstudiums sind als Nachweis Belege über den Aufenthalt während des Fern- oder Weiterbildungsstudiums beizufügen. In jedem Fall ist die Einzahlung des Semesterbeitrags durch die Immatrikulationsbescheinigung zu belegen.
Bitte beachten Sie auch
Der Posteingang Ihres Antrages im Studentenwerk ist spätestens der letzte Werktag des Monats Februar für das Sommersemester und des August für das Wintersemester an der Hochschule Mittweida. Für die TU Bergakademie Freiberg betrifft das entsprechend die Monate März und September.
Sie können den Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages als PDF-Dokument downloaden.
Weitere gesetzliche Grundlagen
Die Grundlagen, nach denen das Studentenwerk Freiberg handelt, basieren auf den Gesetzen, die der Freistaat Sachsen bzw. der Bund erlassen haben. Sofern es speziell für das Studentenwerk Freiberg zu treffende Feststellungen gab, wurden diese vom Verwaltungsrat in der Grundordnung niedergeschrieben.